Berlin – Eine nicht-binäre Person hat mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gescheitert. Das Gericht wies die Forderung ab, da es feststellte, dass die Bewerbung nicht im Sinne einer tatsächlichen Stellenbeschäftigung erfolgt sei, sondern primär zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gedacht war.
Die Kandidatin, deren Geschlechtseintrag „divers“ lautet, hatte sich Anfang 2026 für eine Stelle im Bereich Vergaberecht und öffentlicher Beschaffung beworben. Sie bat um geschlechtsneutrale Ansprache, während das Unternehmen in der Bewerbungsabsage die Anrede „Herr“ verwendete.
Das Arbeitsgericht betonte, dass die Kandidatin gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben war und möglicherweise nicht über ausreichende Fachkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle verfügte. Die Richter erachteten die Klage als rechtsmissbräuchlich, da sie keine tatsächliche Beschäftigungsabsicht zeigte. Zudem wiesen sie darauf hin, dass fehlerhafte Anreden nicht automatisch auf geschlechtliche Diskriminierung hindeuten müssten – Arbeitgeber könnten bei standardisierten Absagen solche Fehler machen, ohne dies als diskriminierend zu bewerten.
Der Fall verdeutlicht, dass das AGG lediglich Menschen vor echter Diskriminierung schützen soll, nicht dagegen zu verwenden, um formelle Fehlern im Bewerbungsprozess Entschädigungen einzufordern. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Bedeutung einer tatsächlichen Fachkompetenz bei der Stellenbewerbung.