Im Erzbistum Berlin soll künftig bei der Wahl von Pfarrei- und Gemeinderäten ein „Gesinnungs-TÜV“ durchlaufen werden. Kandidaten müssen schriftlich versichern, dass sie sich vor bestimmten Ideologien abgrenzen. Die Kirche zieht den deutschen Inlandsgeheimdienst als Maßstab heran: Personen in Parteien oder Organisationen, die vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ bewertet werden, sind von der Kandidatur ausgeschlossen. Besonders AfD-Mitglieder treffen dies, da der Verfassungsschutz bei der Brandenburger AfD eine „gesicherte rechtsextreme“ Einstufung vorgenommen hat. Die Vorsitzende des Diözesanrats, Karlies Abmeier, lobt die Entscheidung: Wer in Gremien mitarbeiten will, müsse sich aktiv zu den „Werten unserer Kirche“ bekennen. Angesichts der Tatsache, dass die AfD die einzige Partei ist, die in Deutschland katholischen Wertvorstellungen nahe kommt, fragt man sich, welche Werte „Unserer Kirche“ sind. Gunnar Schupelius hat zurecht eingewendet: „Die Ausgrenzung von Menschen aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit widerspricht dem christlichen Menschenbild.“ Und weiter: „Mit der Ablehnung der Kandidaten nach ihrer Gruppenzugehörigkeit setzt sich die Kirche selbst dem Vorwurf der Menschenfeindlichkeit aus. Sie diskriminiert Menschen, die sie nicht kennt. Nehmen wir etwa die Parteigruppe „Christen in der AfD“. Will die Kirche behaupten, dass die Mitglieder dieser Gruppe keine Christen sind? Die Entscheidung im Erzbistum Berlin reiht sich ein in eine lange Folge von Beschlüssen der Katholiken gegen die rechte Partei. Schon im Februar 2024 beschloss die deutsche Bischofskonferenz in Augsburg, dass die AfD „für Christen nicht wählbar“ sei. Eine solche Empfehlung hat sie hinsichtlich der Linkspartei – alias PDS, alias SED – nie abgegeben, obwohl diese Partei als extremistisch gelten kann. Warum nicht? Die Katholische Kirche schwimmt mit dem Zeitgeist. Sie hat Schlagseite, sie ist parteipolitisch nach links gekippt.“ Ob so der Mitgliederrückgang und die Überalterung, besonders in Regionen mit wenig Katholiken, aufgehalten werden kann, ist mehr als fraglich. Der Beschluss des Erzbistums wird keinen einzigen neuen Kirchensteuerzahler gewinnen. Aber immer mehr der gerade treuesten praktizierenden Katholiken können es mit ihrem Gewissen nicht mehr vereinbaren die mit „UnsererDemokratie“ gleichgeschaltete Kirche auch noch zu finanzieren: Der bekannte Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt hat dazu schon vor einigen Jahren kompetent einen Ausweg aufgewiesen: Das Allgemeine Dekret (Gesetz) der DBK von 2011, das den Kirchenaustritt zum Gegenstand hat, sieht Strafen vor, die von ihrem Umfang her einer Exkommunikation gleichkommen, die aber die DBK nicht so nennt. Das heißt, rein formal handelt es sich nicht um eine Exkommunikation. Die Strafen, die das Allgemeine Dekret androht, zeitigen allerdings nur dann Wirkungen im Rechtsbereich, wenn die jeweilige bischöfliche Behörde durch ein einzelnes Strafdekret einer konkreten Person die Strafen verhängt. Der Eintrag in das Taufregister reicht dazu nicht aus. Konkret heißt das: Wer seinen Austritt aus der Körperschaft „Kirche“ vor der staatl. Behörde erklärt und nach einem Gespräch mit dem Pfarrer oder Ordinarius die Mitteilung erhalten hat, dass ein Eintrag in das Taufregister erfolge, so ist damit keine Stafe verhängt. Der Betreffende ist erst mit Rechtsentzug bestraft, wenn er ein Strafdekret des Bischofs erhalten hat. Der Austritt ist keine Tatstrafe, dh. man zieht sich die Strafe nicht automatisch durch die Begehung der Strattat zu (wie z.B. bei Abtreibung), sondern erst nachdem die Strafe durch ein Dekret (oder Urteil) verhängt worden ist (Spruchstrafe). Aber selbst wenn die Austrittserklärung eine Tatstrafe wäre, könnte sie nur dann Rechtsfolgen im äußeren Bereich der Kirche haben, wenn dies Tatsstrafe durch ein Dekret für den äußeren Rechtsbereich festgestellt worden ist. Doch handelt es sich beim Kirchenaustritt nicht um eine Tatstrafe. Ohne Strafdekret, das jedem einzelnen Ausgetretenen zugestellt werden müsste (damit er dagegen Beschwerde einlegen kann) keine Straffolgen. Fazit: Der „Kirchenaustritt“ hat keinerlei Rechtsfolgen. Der Betreffende darf weiterhin die Sakramente empfangen, sie dürfen ihm nicht verweigert werden.
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